Zians-Haas Rechtsanwälte

Neues zur Verfahrensentschädigung im Rahmen des Strafprozesses

28.02.2014

Artikel 162bis Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches sieht vor, dass eine Verfahrensentschädigung der obsiegenden Partei gezahlt werden muss.

Es wird zwischen den zwei folgenden Situationen unterscheiden:

  1. Die Staatsanwaltschaft lädt einen Beschuldigten vor ein Strafgericht vor, der Beschuldigte wird verurteilt und die Zivilpartei, der ein Schadenersatz zugesprochen wird, hat Anrecht auf eine Verfahrensentschädigung (insofern sie durch einen Rechtsanwalt vertreten wird);
  2. Die Zivilpartei selbst lädt den Beschuldigten vor ein Strafgericht, unterliegt jedoch und muss dem Angeklagten eine Verfahrensentschädigung bezahlen.

Der Verfassungsgerichtshof wurde gebeten, sich über diesen Artikel zu äußern.

In der Tat ist die Situation, in der die Staatsanwaltschaft oder ein Untersuchungsgericht das Strafrechtliche Verfahren einleitet, die Zivilpartei sich der Strafverfolgung anschließt und der Angeklagte freigesprochen wird, nicht geregelt. Grundsätzlich geht man davon aus, dass dem die Zivilpartei dem Angeklagten keine Verfahrensentschädigung zahlen muss.

Dies hat der Verfassungsgerichtshof auch so bestätigt, da seiner Ansicht nach die Zivilpartei nicht verantwortlich für die Verfolgung des Angeklagten erklärt werden muss.

Sollte die Zivilpartei das Verfahren jedoch angestrengt haben und unterliegen, muss sie eine Verfahrensentschädigung zahlen.

Der Verfassungsgerichtshof urteilte jedoch, dass eine Zivilpartei, die durch eine getrennte Klage dem Strafverfahren beigetraten ist, welches nicht durch die Staatsanwaltschaft oder ein Untersuchungsgericht, sondern durch eine andere Zivilpartei eingeleitet wurden ebenfalls eine Verfahrensentschädigung zahlen muss, wenn der Angeklagte freigesprochen wird. Diese Situation ist bis heute nicht gesetzlich geregelt und bedurfte daher eines Entscheides des Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 19.12.2013). der Gesetzesgeber wird wahrscheinlich hierauf reagieren und Artikel 162bis Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches in diesem Sinne abändern.

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